Richtlinien / Bestimmungen

Zuchtrichtlinien

KFND-5-KaZu-002_Zuchtrichtlinien

Die Zuchtrichtlinien gelten nicht nur für Züchter mit weiblichen Tieren, sondern auch für Katerbesitzer, derenTiere zum Decken verwendet werden.

Präambel

Die Zuchtrichtlinien gelten nicht nur für Züchter mit weiblichen Tieren, sondern auch für Katerbesitzer, deren Tiere zum Decken verwendet werden.

  • Allgemeines
  1. Die Zuchtrichtlinien sind gemäß § 24 der Satzung Teil der Vereinsordnung.
  2. Die Zuchtrichtlinien als Ergänzung zum jeweils gültigen Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen sind für alle Züchter, die im Verein züchten, und Deckkaterbesitzer bindend.
  3. Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt.
  4. Reine Vermehrungszuchten sind strikt untersagt.
  5. Zur Zucht dürfen nur Katzen/Kater herangezogen werden, die eine Ahnentafel (Stammbaum) eines anerkannten Dachverbandes oder Vereins besitzen.
  6. Von der Richtigkeit der Ahnentafel hat sich der Züchter vor Zuchtbeginn zu überzeugen.
  7. Alle nicht kastrierten Tiere einer Haltungseinheit müssen ab dem 10. Lebensmonat mit einem Chip der ISO-Norm gekennzeichnet werden.
  8. Vom Züchter / Deckkaterbesitzer sind Aufzeichnungen zur Zuchtdokumentation / Deckkaterdokumentation zu führen und auf Verlangen offen zu legen.
  9. Der Züchter / Deckkaterbesitzer ist zwingend verpflichtet, alle Änderungen in seinem Zuchttierbestand (wie z.B. Kastration, Neuaufnahme, Verkauf von Zuchttieren) sofort schriftlich zu melden.
  10. Züchter tragen die Verantwortung für ihre Zuchtresultate. Sie müssen ihre Zuchtziele konkret benennen und grundlegende Kenntnisse über Genetik, Haltung und Aufzucht von Katzen nachweisen können.
  11. Ein Verstoß kann gemäß Satzung zum Vereinsausschluss führen.
  • Zwingername
  1. Jeder Züchter im Verein ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Es ist festzulegen, ob der Zwingername voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.
  2. Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen.
  3. Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht erlaubt.
  4. Die Zwingernamen werden in der Zwingernamenschutzzentrale zentral registriert.
  5. Der Zwingername wird nach Austritt aus dem Verein, vom Vorstand bei der Zwingerschutzzentrale freigegeben. Erst dann kann ein anderer Verein den Zwingernamen umschreiben lassen (Regel der Zwingerschutzzentrale).
  6. Zwingernamen anderer Vereine können beim Eintritt in den Verein übernommen werden, sofern derselbe Name noch nicht für einen anderen Züchter registriert wurde und nicht andere Gründe dagegensprechen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  7. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften zwischen bis zu drei Personen verschiedenen Wohnsitzes ist zulässig. Alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft müssen Mitglied bei den „Katzenfreunden Norddeutschland“ sein.
  8. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptanschrift anzugeben, die gleichzeitig als Züchteradresse fungiert.
  • Zuchtbeschränkung
  1. Die Zucht unterliegt den Bestimmungen der geltenden deutschen Gesetze und ihrer Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung.
  2. Von der Zucht ausgeschlossen sind daher generell alle Zuchttiere beiderlei Geschlechts, bei denen damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
  3. Zuchtverbot besteht für alle Zuchttiere beiderlei Geschlechts, die Merkmalsträger oder bekannte Anlagenträger von Defekten sind.
  4. Folgende Anomalien bzw. Erkrankungen führen bei Zuchttieren beiderlei Geschlechts generell zum Ausschluss aus der Zucht. Ausnahmen nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde und den Vorstand.
  • angeborenes Fehlen von Gliedmaßen/verkürzte Gliedmaßen
  • schwere Wesensmängel
  • Tremor (ständiges Zittern)
  • angeborene Zahnlosigkeit bzw. die Nichtanlage einzelner Zähne
  • Exophthalmus (hervortretender Augapfel)
  • Hydrocephalus (Wasserkopf)
  • Zwergwuchs
  • Muskel- /Sehnenverkürzung
  • Unter- /Oberkieferanomalien
  • Taubheit, Blindheit, Schielen, Mikrophthalmie (zu kleine Augen)
  • Nasen-, Rachen-, Gaumenspaltung
  • deformierte Rücken- und Schwanzwirbel (z.B. Knickschwanz)
  • Trichterbrust, Glasknochen
  • Syndaktilie (zu wenige Zehen), Polydaktilie (zu viele Zehen)
  • Einwärts- und Auswärtskehrung des Lidrandes
  • Monorchismus, Kryptorchismus
  • Epilepsie
  • Fehlende Tasthaare
  1. Zur Umsetzung der Punkte 2. und 3. werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss Ausführungsbestimmungen erlassen, die allen Züchtern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Je nach Notwendigkeit (neue medizinische Erkenntnisse, Gesetzesvorlagen etc.) werden diese ständig aktualisiert oder ergänzt.
  2. Verpaarungen „weiß x weiß“ sind verboten!
  3. Rassen, deren Rassemerkmal auf einer anatomischen Veränderung beruht, werden nur zur Zucht zugelassen, wenn sie nicht gegen gültige deutsche Gesetze verstoßen und wenn unter Vorlage wissenschaftlich abgesicherter Ergebnisse (wie z.B. Röntgenbilder, Pathologieberichte, ärztliche Atteste) zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Rassemerkmal die Lebenstauglichkeit der einzelnen Individuen nicht beeinträchtigt.
  4. Sollten bei einer Kätzin vermehrt Totgeburten, Aborte oder ein häufiges Nachsterben erfolgen, muss sie kastriert werden. Auch Kater, die häufig bei Fehlgeburten bzw. Tot– oder Missgeburten beteiligt sind, müssen kastriert werden.
  • Zulassung zur Zucht
  1. Zuchttiere beiderlei Geschlechts sollten vor der ersten Verpaarung während einer anerkannten internationalen Katzenausstellung einmal die Note „CAC“ erhalten haben. Der Nachweis ist durch die Kopie des Richterberichtes zu erbringen. Mit dem Erreichen des Champion-Titels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein „CAC“. Sachlich begründete Ausnahmen können beim Zuchtausschuss beantragt werden.
  2. Um sämtliche Anomalien gemäß § 3 Punkt 4 auszuschließen, müssen generell alle Zuchttiere dem Tierarzt vorgestellt werden (Formblatt: KFND-5-KaZu-005_Zuchttauglichkeitsuntersuchung).
  3. Für bestimmte Rassen müssen die speziellen Auflagen gemäß § 3 Punkt 5 sowie die Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung berücksichtigt werden.
  • Verpaarungsbestimmungen
  1. Es dürfen nur gesunde Tiere verpaart werden, die ausreichend gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen und Leukose geimpft sind. Alternativ zur Leukose-Impfung kann der Nachweis eines negativen Leukose-Bluttestes beigebracht werden, der zum Zeitpunkt der Deckung nicht älter als 3 Wochen sein darf.
  2. Jeder Deckkaterhalter ist verpflichtet, auch zwingerfremde Deckungen anzugeben.
  3. Alle Deckungen sind zu dokumentieren und der Geschäftsstelle einmal jährlich (im 1. Quartal) unaufgefordert zu übermitteln.
  4. Ausstellungstiere dürfen generell frühestens drei Wochen nach der Ausstellung zur Paarung mit zwingerfremden Tieren zugelassen werden, um die Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  5. Es ist Deckkater/Zuchtkatzenhaltern untersagt, Katzen/Kater zur Deckung zu nehmen, deren Besitzer in keinem Zuchtverband Mitglied ist, um damit die unkontrollierte Vermehrung von Katzen zu vermeiden.
  6. Das Vereinbaren der Deckbestimmungen obliegt im Großen und Ganzen den beiden Parteien. Es ist allerdings nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu verlangen oder zu versprechen. Es wird aber empfohlen, eine schriftliche Absprache zu treffen.
  7. Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine zwingerfremde Katze zugeführt werden.
  8. Nach erfolgter Paarung darf die Kätzin für die Dauer von vier Wochen keinem anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckungen vermieden werden. Doppeldeckungen (auch unbeabsichtigte) sind meldepflichtig.
  9. Weibliche Tiere sollten erst mit vollendetem 12. Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet.
  10. Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen Geburtstermin und erneuter Deckung müssen mindestens sechs Monate liegen.
  11. Die Verpaarung von Vollgeschwistern ist verboten. Kann ein bestimmtes Zuchtziel nicht anders erreicht werden, muss vor Deckung schriftlich unter genauer Angabe des Zuchtzieles eine Sondergenehmigung beantragt werden. Wird die Sondergenehmigung aus wichtigen Gründen abgelehnt, ist dieser Beschluss des Zuchtausschusses verbindlich und muss dem Züchter schriftlich mitgeteilt und von diesem befolgt werden.
  12. Dieselbe Regelung wie in § 5.10 gilt auch für die Verpaarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 10 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern.
  13. Rassekreuzungen sind nicht gestattet. Sie werden nur genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen. Wird die Sondergenehmigung aus wichtigen Gründen abgelehnt, ist dieser Beschluss des Zuchtausschusses verbindlich und muss dem Züchter schriftlich mitgeteilt und von diesem befolgt werden.
  14. Die Verpaarung von Maine Coon und Norwegischen Waldkatzen mit Katzen, die den Maskenfaktor zeigen oder verdeckt tragen, ist verboten.

Die Verpaarung innerhalb der folgenden Gruppen ist erlaubt:

  • Perser, Exotic Shorthair
  • Abessinier, Somali
  • Siam, Orientalisch Kurzhaar (OKH), Balinese, Mandarin (Orientalisch Langhaar, OLH)
  • Sibirische Katze, Neva Masquarade
  • Siam, Burma (ergibt Tonkanese)
  • Russisch Blau, Nebelung
  • Britisch Kurzhaar (BKH), Britisch Langhaar (BLH), Selkirk Rex
  • Britisch Kurzhaar, Britisch Langhaar, American Shorthair, Scottish Fold (SFO)*1, Highland Fold (SFO LH)*1, Manx*1, Cymric*1
  • Siam, Orientalisch Kurzhaar (OKH), Peterbald
  • Burma, Asian, Bombay, Burmilla, Tiffany
  • Bengal, Pardino
  • Turkish Angora, Anatoli
  • Ragdoll, RagaMuffin

Anmerkung *1:

Diese Tiere besitzen einen Lethalfaktor, so dass diese Rassen niemals mit derselben verpaart werden dürfen und stets eine andere Rasse aus dieser Liste für eine Verpaarung benötigen!

Rassen, die phänotypisch und genotypisch eindeutig zugeordnet werden können, werden als diese auch bezeichnet, auch wenn in den Vorfahren andere Rassen (nach dieser o.g. Liste) vorhanden sind. Es sollte dann ein Zusatz in der Bemerkungszeile des Stammbaums eingefügt werden.

Beispiel: wenn ein Tier mit Stehohren Scottish/Highland Folds in den letzten vier Generationen und ansonsten ausschließlich Britisch Kurz-haar/Langhaar besitzt, wird dieses Tier als Britisch Kurzhaar bzw. Britsch Langhaar bezeichnet, in der Bemerkungszeile wird allerdings bemerkt: „Scottish/Highland Folds befinden sich in den Vorfahren“.

  • Zwingerkontrolle / Wurfabnahme
  1. Zwingerkontrollen finden auf Wunsch statt

vor Aufnahme in den Verein

  • turnusmäßig alle 3 Jahre
  • bei besonderen Vorkommnissen (z.B.: Verstoß gegen die Satzung, Haltungs- und Zuchtrichtlinien).

Die Zwingerkontrolle wird per Zertifikat bescheinigt.

  1. Die Zwingerkontrolle findet normalerweise durch 2 Vereinsmitglieder statt.
  2. In der Regel handelt es sich um Mitglieder des Zuchtausschusses. Der Zuchtausschuss kann grundsätzlich auch zwei andere Mitglieder des Vereins oder einen ortsansässigen Tierarzt mit der Zwingerkontrolle beauftragen.
  3. Die Wurfabnahme findet nach Absprache mit dem Züchter statt.
  4. Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des Zuchtausschusses oder durch den Tierarzt/die Tierärztin des jeweiligen Züchters. Der Zuchtausschuss kann grundsätzlich zwei andere Mitglieder des Vereins mit der Wurfabnahme beauftragen. Die Stammbäume werden erst nach erfolgter Wurfabnahme ausgestellt.
  5. Für jeden Wurf wird die Abnahme per Zertifikat bescheinigt (Formular: Wurfabnahme).
  6. Terminabsprachen finden zwischen dem Züchter und den Mitgliedern des Zuchtausschusses statt. Die Mindestfahrtkosten bzw. die Kosten für den Tierarzt gehen zu Lasten des Züchters.
  7. Den wurfabnehmenden Personen sind alle Jungtiere des Wurfes und die Mutterkatze (soweit anwesend auch der Deckkater) vorzustellen.
  8. Auch wenn Personen, die nur potente Kater halten, nicht explizit einen Zwingernamen beantragen müssen, so gilt diese Haltung dennoch als Zwinger.
  • Beantragung / Erstellung von Stammbäumen
  1. Nur ordentliche Mitglieder der Katzenfreunde Norddeutschland e.V. können Ahnentafeln beantragen.
  2. Die Wurfmeldung muss spätestens 2 Wochen nach der Geburt mit allen unter Punkt 5. angeführten Unterlagen (gut lesbare Fotokopien) der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen, um eine termingerechte Erstellung der Ahnentafeln bis zur 12. Lebenswoche zu ermöglichen. Farben, Geschlecht und Namen können zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens bei der Wurfabnahme – nachgemeldet werden.
  3. Die Wurfmeldung erfolgt online über die Cat Cloud: https://kfndev.catcloud.de

Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere – einschließlich der totgeborenen und der nachgestorbenen Jungtiere – angegeben werden.

  1. Bei unklaren Todesfällen muss ein Pathologiebefund eingeholt und in Kopie beigefügt werden.
  2. Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Fotokopien der Elternstammbäume, soweit diese noch nicht eingereicht wurden
  • (ggf. erworbene Titel der Elterntiere müssen durch Kopie der Titelurkunde bzw. Kopien der Richterberichte nachgewiesen werden)
  • Gilt nur für den 1. Wurf:
  • Kopie des Richterberichts mit der Note „CAC“ oder der Nachweis des Champion-Titels
  • Gilt nur für den 1. Wurf:
  • Die tierärztliche Bescheinigung über die Zuchttauglichkeit der im eigenen Zwinger befindlichen Elterntiere ist erforderlich; bei bestimmten Rassen die Nachweise gemäß § 3 Punkt 5.
  1. Der Zuchtbuchführer bemüht sich, bei ordnungsgemäßer Einreichung der Wurfmeldung die Stammbäume bis zur 12. Lebenswoche zu erstellen.
  2. Die Bearbeitung der Wurfmeldungen erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges.
  3. Generell wird für jedes lebende Jungtier ein Stammbaum durch die Katzenfreunde Norddeutschland e.V. ausgestellt. Die Farben der Tiere werden, wenn bekannt, bis in die letzte Generation angegeben.
  4. Nachfolgende Ausnahme ist auf schriftlichen Antrag möglich:
  5. Der Züchter beantragt die Stammbäume direkt bei einer Dachorganisation (z.B. CFA oder TICA).
  6. Eine Kopie des Stammbaumes ist unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu schicken.
  7. Jungtieren aus einem Wurf sollten Eigennamen mit einheitlichem Anfangsbuchstaben gegeben werden. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Es ist verboten, als Vornamen einen Namen auszuwählen, der einem Zwingernamen stark ähnelt.
  8. Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters. Es ist nicht möglich, den Zwingernamen des neuen Besitzers den Namen des Jungtieres anzufügen.
  9. Bei Jungtieren, die aus medizinischen Gründen nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen, wird grundsätzlich der Vermerk „zur Zucht nicht zugelassen“ im Stammbaum dokumentiert.
  10. Weitergehende Regelungen jeglicher Art erfolgen nicht in der Ahnentafel, da diese nur über den Kaufvertrag zu regeln sind.
  • Umschreibung von Stammbäumen und sonstige Registrierungen
  1. Die Stammbäume gestorbener Tiere sind zwecks Streichung im Zuchtbuch unverzüglich der Geschäftsstelle einzureichen. Sie werden nach Kenntlichmachung zurückgereicht.
  2. Unbefugte bzw. eigenmächtige Änderungen in Ahnentafeln sind unzulässig und machen die Ahnentafel als Dokument ungültig.
  3. Der Verlust einer Ahnentafel ist unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. Die Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich zurückgesandt werden.
  4. Die Katzenfreunde Norddeutschland erkennen alle Ahnentafeln von eingetragenen Zuchtvereinen an. Eine Umschreibung von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht vorgeschrieben, wird aber auf Wunsch des Besitzers kostenpflichtig vorgenommen. Dazu ist der Originalstammbaum bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  5. Umschreibungen erfolgen jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Originalahnentafel einer genetischen Überprüfung standhält und nicht andere schwerwiegende Gründe dagegensprechen.
  6. Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem Fall geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren. Der Stammbaum erhält den Vermerk „übernommen von…“
  7. inklusive der alten Zuchtbuchnummer.
  8. Farbänderungen in bereits erstellten Ahnentafeln können nach Vorlage einer entsprechenden Farbbestimmung durch einen international anerkannten Richter erfolgen.
  9. Auf Antrag des Katzeneigners werden Urkunden über die jeweils erworbenen Championate ausgestellt. Dem Antrag sind die entsprechenden Richterberichte in lesbarer Kopie beizufügen.
  • Abgabe von Tieren
  1. Alle abzugebenden Tiere – nicht nur Jungtiere – müssen gesund und parasitenfrei sein. Dies ist dem Käufer durch ein tierärztliches Attest nachzuweisen, das nicht älter als 8 Tage sein sollte.
  2. Eine Kopie ist unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu schicken.
  3. Bei weißen Jungtieren ist ein tierärztlicher Hörtest vorzulegen.
  4. Jedes Tier muss bei Abgabe wenigstens 2 x gegen Katzenseuche / Katzenschnupfen geimpft sein. Ein aktueller Leukosetest wird bei ungeimpften Tieren aus Gründen der Gewährleistung dringend empfohlen.
  5. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche von der Mutter getrennt werden und unter Mitgabe der Ahnentafel und des Impfpasses abgegeben werden.
  6. Bei Liebhabertieren kann bis zum Kastrationsnachweis eine Kopie des Stammbaumes ausgehändigt werden, in der die Zuchtbuchnummer unkenntlich gemacht ist. Bei Vorlage des Kastrationsnachweises muss der Originalstammbaum übergeben werden.
  7. Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die Gewohnheiten, insbesondere die Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.
  8. Es ist vertraglich sicher zu stellen, dass die Tiere nicht an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchstieranstalten abgegeben werden bzw. dass der neue Besitzer nicht im Auftrage Dritter den Vertrag über den Katzenkauf geschlossen hat. Es wird empfohlen, sich nach ein paar Wochen von der artgerechten Haltung zu überzeugen.
  9. Es wird angeraten, Tiere nur mit Verkaufsvertrag abzugeben. Die Verkaufspreise sind allein Sache des Züchters.
  10. In Ausnahmefällen kann auf das tierärztliche Attest verzichtet werden, wenn es zu einem spontanen Verkauf kommt, so dass es sich als unmöglich gestaltet, vorher noch einen tierärztlichen Termin wahrzunehmen. In diesem Falle ist ein Kaufvertrag obligatorisch, in dem als Fußnote vermerkt werden muss, dass die Jungtiere ohne dieses Attest abgegeben werden.
  11. Zusätzlich muss der Vorstand innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen über dieses Vorgehen informiert werden.
  12. Bei eventuellen Regressansprüchen seitens des Käufers fehlt dem Züchter in diesem Falle jedoch der Beweis, ein gesundes Jungtier abgegeben zu haben, so dass die Vorgehensweise nur in zwingenden Ausnahmesituationen anzuraten ist.
  • Deckkaterverzeichnis
  1. Um einen Kater im Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig, dass das betreffende Tier wenigstens einen lebenden und gesunden Wurf gezeugt hat.
  2. Die Zuchttauglichkeit ist der Geschäftsstelle jährlich unaufgefordert nachzuweisen.
  3. Die tierärztlichen Untersuchungen gemäß der Ausführungsführungsbestimmungen / Zuchtzulassung sind aktuell einzureichen.
  4. Ein erreichter Titel (wie z. B. Champion usw.) muss nur einmal an die Geschäftsstelle geschickt werden. Weitere erhaltene Titel können nachgereicht werden.
  5. Die Aufnahme des Katers in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Besitzers.
  6. Vom Deckkater erworbene Titel müssen durch Kopie der Richterberichte nachgewiesen werden.
  7. Nach Kastration eines Tieres ist die Geschäftsstelle innerhalb von 6 Wochen zu informieren, damit der Eintrag gelöscht werden kann.
  • Rasseanerkennung
  1. Nicht anerkannt und somit nicht zur Zucht zugelassen sind alle Katzenrassen, die gegen geltende deutsche Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung verstoßen.
  2. Tiere ohne Stammbäume können unter folgenden Bedingungen für eine Experimentalzucht eingesetzt werden (sogenannte „Foundation-Tiere“ als Outcross-Partner):
  • Das Zuchtbuch für die entsprechende Rasse, in die man diese Tiere einkreuzen möchte, darf bei keiner der anerkannten Dachorganisationen (GCCF, CFA, TICA, FIFé, WCF usw.) bereits geschlossen sein.
  • Die Tiere müssen von drei unterschiedlichen Richtern ein „Vorzüglich“ in der Novizen-Klasse (offene Klasse über 9 Monate) erhalten haben.
  • Die Tiere dürfen dann für maximal fünf Würfe eingesetzt werden; danach sind sie kastrieren zu lassen. Eine Weiterzucht bei anderen Züchtern ist nicht erlaubt. Bei einer hinreichenden schriftlichen Begründung kann ein Ausnahmeantrag gestellt werden.
  • Die Gesundheit der Tiere hat höchste Priorität, daher werden vor Zuchteinsatz diejenigen Unter-suchungen gefordert, die laut Gentest in den Vorfahren der Tiere gewesen sind (siehe sogenannte „Foundation-Tiere“ in den Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung beschrieben sind.
  • Erwerb von Titeln
  1. Titelanwartschaften müssen auf internationalen Ausstellungen von internationalen Richtern erworben werden. Es werden maximal 2 Bewertungen pro Tag bzw. 4 Bewertungen an einem Wochenende anerkannt.
  2. Die Championats- bzw. Premioren-Titel können nach folgendem Schema erworben werden (KFND-6-AuSt-010_Titelpunktübersicht):

Kitten-Champion

3 x CACP bzw. 3 x V1 in der Klasse „3-6 Monate“ im Inland unter mindestens 2 verschiedenen Richtern*2

Jugend-Champion

3 x CACJ bzw. 3 x V1 in der Klasse „6-9 Monate“ im Inland unter mindestens 2 verschiedenen Richtern*2

Champion bzw. Premior

3 x CAC bzw. 3 x CAP im Inland unter mindestens 2 verschiedenen Richtern*2

Internationaler Champion bzw. Internationaler Premior

4 x CACIB bzw. 4 x CAPIB im Inland unter mindestens 3 verschiedenen Richtern*2

oder

3 x CACIB bzw. 3 CAPIB in zwei verschiedenen europäischen Ländern unter 3 verschiedenen Richtern*2

Großer internationaler Champion bzw. großer internationaler Premior

5 x CAGCIB bzw. 5 x CAGPIB im Inland unter mindestens 4 verschiedenen Richtern*2

oder

3 x CAGCIB bzw. 3 x CAGPIB in zwei verschiedenen europäischen Ländern unter 3 verschiedenen Richtern*2

Europa Champion bzw. Europa Premior

6 x CACE bzw. 6 x CAPE im Inland unter mindestens 4 verschiedenen Richtern*2

oder

3 x CACE bzw. 3 x CAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern unter 3 verschiedenen Richtern*2

Großer Europa Champion bzw. Großer Europa Premior

8 x GCACE bzw. 8 x GCAPE im Inland unter mindestens 5 verschiedenen Richtern*2

oder

3 x GCACE bzw. 3 x GCAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern unter 3 verschiedenen Richtern*2

World Champion bzw. World Premior

8 x CACM bzw. 8 x CAPM im Inland unter mindestens 5 verschiedenen Richtern*2

oder

3 x CACM bzw. 3 x CAPM in drei verschiedenen Ländern (davon 1 Land auf einem anderen Kontinent) unter 3 verschiedenen Richtern*2

*2 Gegenzeichnungen eines anderen Richters auf der Urkunde werden akzeptiert.

  1. Sämtliche Titel müssen im selben Geschlecht, in derselben Rasse und Farbe erworben werden. Sollten sich diese Angaben im Laufe seiner Ausstellungskarriere ändern, so muss das Tier wieder in Klasse CAC bzw. CAP beginnen. Der Aussteller muss dafür Sorge tragen, dass die Angaben auf den jeweiligen Titelurkunden korrekt angegeben sind.
  2. Nach erhaltenem World Champion bzw. World Premior -Titel kann das entsprechende Tier weiterhin in der Ehrenklasse ausgestellt werden, ein erneutes Starten in der CAC-/CAP-Klasse wird von den Katzenfreunden Norddeutschland e. V. nicht anerkannt (also keine Bronze-/Silber-/Gold-Karrieren möglich wie bei anderen Vereinen).
  • Sonstiges
  1. In speziellen Einzel- oder Ausnahmefällen, die zurzeit in den Zuchtrichtlinien noch nicht festgeschrieben sind, entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss.
  • Zuwiderhandlungen
  1. Bei Verstößen gegen die bestehenden Zuchtrichtlinien wird wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Vorstandes die schriftliche Aufforderung zur Abänderung der festgestellten Missstände innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
  2. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Unabhängig davon behält sich der Vorstand vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
  3. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes oder nochmaligem Verstoß gegen die Zuchtrichtlinien kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
  4. Bei massiven Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien behält sich der Vorstand das Recht auf eine Strafanzeige vor.

Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung

KFND-5-KaZu-008_Ausführungsbestimmungen/Zuchtzulassung

Nach den Zuchtrichtlinien des KFND e.V. unterliegt die Zucht den Bestimmungen der geltenden deutschen Gesetze. Hierzu zählt insbesondere auch der § 11b des Tierschutzgesetzes und das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMLEV) in Auftrag gegebene „Gutachten*1 zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“. Gemäß der Zuchtrichtlinien § 3, Punkt 5 werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Zuchtzulassung erlassen, die nach Notwendigkeit (neue medizinische Erkenntnisse, Gesetzesvorlagen etc.) ständig aktualisiert oder ergänzt werden.

Präambel

Nach den Zuchtrichtlinien des KFND e.V. unterliegt die Zucht den Bestimmungen der geltenden deutschen Gesetze. Hierzu zählt insbesondere auch der § 11b des Tierschutzgesetzes und das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMLEV) in Auftrag gegebene „Gutachten*1 zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“. Gemäß der Zuchtrichtlinien § 3, Punkt 5 werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Zuchtzulassung erlassen, die nach Notwendigkeit (neue medizinische Erkenntnisse, Gesetzesvorlagen etc.) ständig aktualisiert oder ergänzt werden.

  • Perser / Exotic Shorthair (EXO)

Sowie Katzenrassen bei denen o.g. Rassen nachweislich eingekreuzt wurden.

  • Gentest auf PKD (Polyzystische Nierenerkrankung) durchgeführt werden. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Maine Coon
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Cardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Ein HCM-Gentest wird zusätzlich empfohlen.
  • Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund.
  • Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • Gentest auf PK def (Pyruvatkinase-Defizienz)
  • Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Abessinier / Somali
  • Gentest auf PRA (Progressive Retinaatrophie)

Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  • Vor Zuchteinsatz sind grundsätzlich alle Tiere durch einen autorisierten Tierarzt auf PL (Patellaluxation) zu untersuchen.
  • Gentest auf PK def (Pyruvatkinase-Defizienz)

Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  •  

*1 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“

  • Britisch Kurzhaar (BKH)/Britisch Langhaar (BLH)/Selkirk Rex
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Cardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund. Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • Gentest auf PKD (Polyzystische Nierenerkrankung) durchgeführt werden. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Norwegische Waldkatze
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Cardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund. Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • Gentest auf GSD IV (Glykogenspeicherkrankheit)

Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  • Gentest auf PK def (Pyruvatkinase-Defizienz)

Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  • Scottish Fold (SFO)/Highland Fold (SFO LH)/Manx/Cymric
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Cardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund. Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • Durch einen Tierarzt muss zweifelsfrei an Hand wissenschaftlich abgesicherter Ergebnisse (wie z.B. Röntgenbilder) nachgewiesen werden, dass die Lebenstauglichkeit des einzelnen Tieres nicht negativ beeinträchtigt ist.
  • Canadian/Don Sphynx sowie Peterbald/Cornish/Devon/German/Selkirk Rex

Die Tasthaare müssen vorhanden sein.

  • Siam/Orientalisch Kurzhaar (OKH)/Balinese/Mandarin (Orientalisch Langhaar, OLH)/ Peterbald sowie Tonkanesen

Gentest auf PRA (Progressive Retinaatrophie)

Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  • Deutsch Langhaar (DLH)
  • Ultraschall auf PKD (Polyzystische Nierenerkrankung) durchgeführt werden. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Cardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund. Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • „Foundation-Tiere“

Sogenannte „Foundation-Tiere“ (Tiere ohne Stammbaum) können als Outcross-Partner unter folgenden Bedingungen für eine Experimentalzucht eingesetzt werden (siehe auch die Hinweise in den KFND-5-KaZu-002_Zuchtrichtlinien):

  • Gentest auf eine mögliche Rassezugehörigkeit der Vorfahren, damit eine mögliche Einkreuzung von Defekten minimiert werden kann.
  • Ultraschalluntersuchung auf PKD (Polyzystische Nierenerkrankung) durchgeführt werden. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Ultraschalluntersuchung auf HCM (Hypertrophe Kardiomyopathie) durch einen anerkannten Fachtierarzt. Der Abstand der Folgeuntersuchung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr richtet sich nach dem Erstbefund. Die Untersuchung entfällt, wenn beide Elterntiere nachweislich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht an HCM erkrankt sind.
  • Gentest auf GSD IV (Glykogenspeicherkrankheit), falls Norwegische Waldkatzen-Anteil in den Vorfahren vorhanden ist. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Gentest auf PRA (Progressive Retinaatrophie), falls Vorfahren-Anteile von den folgenden Rassen nachgewiesen wurden: Abessinier/Somali/Siam/OKH/Balinese/OLH/Peterbald/Tonkanese/BKH/BLH. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • Vor Zuchteinsatz sind grundsätzlich alle Tiere durch einen autorisierten Tierarzt auf PL (Patellaluxation) zu untersuchen, falls Abessinier/Somali-Anteil in den Vorfahren vorhanden ist. KFND-5-KaZu-009_Patellaluxation
  • Gentest auf PK def (Pyruvatkinase-Defizienz), falls Abessinier/Somali-Anteil in den Vorfahren vorhanden ist. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.
  • alle Rassen – Cinnamon, Fawn, Ticked Tabby

Ist ersichtlich, dass bei Tieren – egal welcher Rasse – die Farben cinnamon und/oder fawn eingekreuzt worden sind, so sind vor Zuchteinsatz Untersuchungen auf PL (Patellaluxation) und PRA (Progressive Retinoatrophie) durch anerkannte Fachtierärzte durchzuführen. Die Untersuchung entfällt, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass beide Elterntiere das Defektgen nicht tragen.

  • alle Rassen Weißzucht

Audiometrische Untersuchung durch einen Fachtierarzt.

  • Blutgruppenbestimmung
  • BKH, Britisch Langhaar, Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Selkirk Rex, Birma, Perser, Exotic Shorthair, Ragdoll, Somali, Abessinier und Deutsch Langhaar sowie sog. „Foundation-Tiere“ (gilt auch für alle anderen Katzenrassen, in die die oben genannten Rassen nachweislich eingekreuzt worden sind)
  • Für alle anderen Rassen wird eine Blutgruppenbestimmung empfohlen.

Alle Untersuchungsbefunde sind unaufgefordert an das Zuchtbuchamt zu schicken. Anschriften von Fachtierärzten können bei der 1. Vorsitzenden unter der Telefonnummer 055 22 – 915031oder E-Mail: 1.vorsitzender@kfndev.de erfragt werden.

Haltungsrichtlinien

KFND-5-KaZu-001_Haltungsrichtlinien

Die Haltungsrichtlinien sind an die Mindestanforderungen der Katzenhaltung TVT Merkblatt Nr. 43 angelehnt. 

Präambel

Die Haltungsrichtlinien gelten nicht nur für Züchter und Deckkaterhalter, sondern auch für Fördermitglieder. Die Haltungsrichtlinien sind quasi als Ehrenkodex für alle Vereinsmitglieder anzusehen.

  • Allgemeines
  1. Die Haltungsrichtlinien sind gemäß § 24 der Satzung Teil der Vereinsordnung.
  2. Die Haltungsrichtlinien als Ergänzung zum jeweils gültigen Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung sind für alle Mitglieder bindend.
  3. Ein Verstoß kann gemäß Satzung zum Vereinsausschluss führen.
  • Lebensraum
  1. Sämtliche Mitglieder der „KATZENFREUNDE NORDDEUTSCHLAND e.V.“ sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaften mit ihren Katzen zu leben. Jedes gehaltene Tier hat einen Anspruch auf einen Lebensraum von ca. 8 m². Da eine Einzelhaltung nicht erwünscht ist, bedeutet dies für die ersten beiden Tiere eine Wohnfläche von 16 m², für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von 8 m² erforderlich.
  2. Ausschließliche Zwinger- bzw. Käfighaltung in jeder Form ist verboten. Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.
  3. Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen.
  4. Bei vorübergehender notwendiger Separierung des Deckkaters oder medizinisch erforderlicher Isolation einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von mindestens 5 m² Grundfläche und mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten, Kuschelhöhlen, Liegeplätzen und Kratzbäumen muss vorhanden sein.
  5. Die Haltung von Katern/Katzen in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen, Gartenhäusern, separaten Gästehäusern o. ä. ist verboten.
  6. (Ausnahme: frei-lebende Katzen, die außer Fütterung keinen Menschenkontakt haben; diese frei-lebenden Katzen dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden und sollten kastriert werden).
  • Ernährung, Pflege
  1. Alle Tiere sind artgemäß zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Kätzinnen, Jungtieren und kranken Tieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein.
  2. Sauberkeit hinsichtlich der Katzentoiletten und Futterplätze sowie gute Pflege aller Tiere ist oberstes Gebot.
  • Körperliche Eingriffe
  1. Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet werden soll, sind im entsprechenden Alter zu kastrieren. Eine Sterilisation ist nicht ausreichend.
  2. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art, die Amputation von Krallen und das Abfeilen, Abbrechen oder Abknipsen der Zähne sind strikt verboten.
  3. Eine teilweise oder vollständige Amputation von Körperteilen ist nur bei medizinischer Notwendigkeit durch einen Tierarzt (unter Vollnarkose) erlaubt. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand vorzulegen.
  • Krankheiten und Todesfälle
  1. Im Falle auftretender Krankheiten muss ein Tierarzt konsultiert und seinen Weisungen Folge geleistet werden.
  2. Infektiöse Krankheiten sind der Geschäftsstelle sofort nach Bekanntwerden zu melden. Danach wird vom Verein gegebenenfalls eine Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Katzenbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist.
  3. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Katzenhalter mit seinen Tieren keine Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln.
  4. Bei unklarer Todesursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie gegeben werden. Der Pathologiebefund ist unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu senden.
  • Impfungen, Entwurmung
  1. Für alle Tiere eines Haushaltes wird eine Grundimmunisierung gegen Katzenschnupfen / Katzenseuche vorgeschrieben, die Auffrischungsimpfungen werden empfohlen (Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen nach Vorgabe des jeweiligen Impfstoffherstellers). Ausnahmen von dieser Regelung sind nur aufgrund einer tierärztlichen Bescheinigung möglich.
  2. Zuchttiere, Ausstellungstiere und Tiere mit „Freilauf“ müssen einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenschnupfen/Katzenseuche besitzen (Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen nach Vorgabe des jeweiligen Impfstoffherstellers). Eine Leukose-Impfung wird empfohlen, alternativ kann ein jährlicher Leukose-Bluttest bei der Geschäftsstelle vorgelegt werden.
  3. Alle Impfungen sind durch einen Tierarzt vorzunehmen und zu dokumentieren.
  4. Alle Tiere sind regelmäßig unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Lebenssituation zu entwurmen – mindestens jedoch 1 x jährlich.
  • Haltungskontrolle
  1. Die Leitung des Zuchtausschusses oder der Vorstand des Vereins sind berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihnen beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.
  2. Den in § 7, Punkt 1 benannten Personen ist zwischen 9 – 12 Uhr und 15 – 20 Uhr – auch ggf. nur kurzfristig angemeldet – Zutritt zu allen im Haushalt lebenden Katzen zu gestatten.
  3. Über die Begehung ist ein Protokoll anzulegen und an die Geschäftsstelle zu schicken.
  • Zuwiderhandlungen
  1. Bei Verstößen gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien wird wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Vorstandes die schriftliche Aufforderung zur Abänderung der festgestellten Missstände innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
  2. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Unabhängig davon behält sich der Vorstand vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
  3. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes oder nochmaligem Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
  4. Bei massiven Verstößen gegen die Haltungsrichtlinien behält sich der Vorstand das Recht auf eine Strafanzeige vor.