Geschäftsordnung

KFND-2-VePo-005_Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

für den Vorstand der Katzenfreunde Norddeutschland e. V.

in der ab dem 20.05.2018 geltenden Fassung

 

  • §1 Allgemeines
  1. Das Motto der Katzenfreunde Norddeutschland lautet: Aktiver Katzenschutz und seriöse Katzenzucht schließen sich nicht gegenseitig aus.
  2. Der Vorstand leitet ehrenamtlich den Verein in eigener Verantwortung. Er ist dabei an das Vereinsinteresse gebunden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch alle Mitglieder hin (Compliance).
  • §2 Interessenkonflikte
  1. Die Mitglieder des Vorstands dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Chancen, die dem Verein zustehen, für sich nutzen. Sie unterliegen während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand und während der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
  2. Die Mitglieder des Vorstands dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten ungerechtfertigte Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber dem 1. Vorsitzenden/2. Vorsitzenden/Ältestenrat offenzulegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Der 1. Vorsitzenden/2. Vorsitzenden laden dann zu einer Vorstandssitzung über den Interessenkonflikt ein, in der dann eine Lösung erarbeitet wird.
  • §3 Gesamtverantwortung
  1. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Vereinsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Vorstandsressorts. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Vorstandsressorts eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem anderen Mitglied des Vorstands behoben werden können. In diesem Fall hat die Maßnahme bis zur Entscheidung des Vorstands zu unterbleiben.
  2. Die Gesamtinteressen des Vereins haben Vorrang vor den Interessen der einzelnen Vorstandsressorts.
  3. Eine Beschlussfassung des Vorstands ist erforderlich in allen Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über
  4. a) Grundsatzfragen der Vereinspolitik und -strategie;
  5. b) die Jahresplanung und Mehrjahresplanung;
  6. c) die Einberufung der Jahreshauptversammlung;
  7. d) die Beschlussfassung über Vorschläge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung;
  8. e) alle Angelegenheiten, die dem Vorstand durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  9. Das einzelne Mitglied des Vorstands führt das ihm zugewiesene Vorstandsressort in eigener Verantwortung. Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Vorstandsressorts zugleich ein anderes oder mehrere andere Vorstandsressorts betreffen, muss sich das Mitglied des Vorstands zuvor mit den anderen beteiligten Mitgliedern abstimmen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jedes beteiligte Mitglied des Vorstands verpflichtet, eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen. In diesem Fall hat die Maßnahme bis zur Entscheidung des Vorstands zu unterbleiben.
  10. Maßnahmen und Geschäfte eines Vorstandsressorts, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Dasselbe gilt für solche Maßnahmen und Geschäfte, bei denen der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands die vorherige Beschlussfassung des Vorstands verlangt.
  11. Maßnahmen und Geschäfte der in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 bezeichneten Art darf das Mitglied ohne vorherige Zustimmung des Vorstands oder – im Falle von Absatz 4 Satz 2 – ohne vorherige Abstimmung mit den anderen beteiligten Mitgliedern vornehmen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerer Nachteile für den Verein erforderlich ist. Über einen solchen Vorgang ist der 1. Vorsitzende unverzüglich zu unterrichten.
  • §4 Geschäftsverteilung
  1. Der Vorstand ist gegliedert in das Ressort des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Tierschutzbeauftragten.
  2. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Koordination aller Vorstandsressorts. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Führung aller Vorstandsressorts einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet wird.
  3. Der 1. Vorsitzende kann von den Mitgliedern des Vorstands jederzeit Auskunft über Angelegenheiten ihrer Vorstandsressorts verlangen und bestimmen, dass er über bestimmte Arten von Tätigkeiten im Vorhinein unterrichtet wird.
  4. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Vorstand und den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann diese Aufgabe für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen.
  5. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Federführung für den Vorstand in der Zusammen-arbeit und Kommunikation mit dessen Mitgliedern.
  6. Der 2. Vorsitzende hat die Stellvertreterfunktion des 1. Vorsitzende inne und vertritt diesen, wenn dieser verhindert sein sollte. Eine enge Koordinierung zwischen 1. Und 2. Vorsitzenden ist zwingend erforderlich.
  7. Dem Schatzmeister obliegen die Planung und Aufsichtspflicht der Finanzen. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Vereinsvermögen auf zwei unterschiedliche Schwerpunkte bezieht.
  8. dem Vereinsvermögen für alle Aktionen, die Unterstützung der Katzenzucht betreffen.
  9. dem Tierschutz.
  10. Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass Rechnungen an sämtliche Mitglieder versandt werden und diese dann termingerecht die ausstehenden Beiträge bezahlen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Zwingernamenanträge, Stammbaumgebühren).
  11. Der Schatzmeister hat zusätzlich die Aufgabe, Spendenbescheinigungen auszustellen.
  12. Der Schriftführer dokumentiert sämtliche Versammlungen (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen) und leitet diese dem 1. Vorsitzenden zur Freigabe und Verteilung zu.
  13. Der Tierschutzbeauftragte koordiniert die Tätigkeiten des Tierschutzes und sammelt die Unterstützungsanträge, die dann innerhalb der Vorstandssitzung diskutiert werden. Des Weiteren obliegt dem Tierschutzbeauftragten die Koordination der Sammelaktivitäten bezüglich des Tierschutzes (z. B. Tombola).
  • §5 Ehrenkodex
  1. Sämtliche Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein gegenüber den Mitgliedern, aus diesem Grunde sollte sich jedes Vorstandsmitglied einem ehrenhaften Arbeiten verschreiben, welches für eine erfolgreiche Vereinsführung elementare Bedeutung hat.
  2. Sämtliche Entscheidungen eines Vorstandsmitglieds werden nach seiner eigenen, sachlich fundierten Meinung getroffen, niemals aus eigenen Interessen heraus. Das Wohl des Vereines steht über den eigenen Interessen.
  3. Ein Vorstandsmitglied akzeptiert und achtet seine Kollegen und deren Entscheidungen. Auch wenn er eine andere Meinung hat, versucht er nicht, einen Kollegen zu dessen Urteilsfindung zu beeinflussen. Der gesamte Vorstand ist als ein Team zu verstehen, das die Interessen aller Mitglieder vertritt.
  4. Ein Vorstandsmitglied gibt keine Informationen an Dritte weiter. Lediglich auf der Vorstandssitzung kann entschieden werden, welche Informationen an welchen Personenkreis weitergegeben werden dürfen.
  5. Wenn sich ein Kandidat zur Bekleidung eines Vorstandsposten bereit erklärt, erkennt er diesen Ehrenkodex an und versichert, stets nach diesen Kernpunkten zu handeln.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen.

 

  • §6 Ehemalige Mitglieder des Vorstands
  1. Ehemalige Mitglieder des Vorstands sind nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand an den strategischen und operativen Vorgängen des Vereins nicht mehr beteiligt. Sie werden sich einer Einwirkung auf strategische und operative Vorgänge des Vereins sowie öffentlicher Äußerungen über solche Vorgänge enthalten.
  2. Die Verpflichtung der amtierenden Vorstandsmitglieder, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins Stillschweigen zu bewahren, gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands.
  • §7 Katzenschutz
  1. Bei den Katzenfreunden Norddeutschland e. V. nimmt der Katzenschutz einen hohen Stellenwert ein. Es werden sämtliche Einkünfte zu einem bestimmten Anteil für den Katzenschutz verwendet.
  2. Spenden werden generell dem Katzenschutz zugewiesen, es sei denn, die Spende ist mit einem bestimmten Verwendungszweck verknüpft.
  • §8 Seriöse Katzenzucht
  1. Bei den Katzenfreunden Norddeutschland e. V. werden die Aktivitäten bezüglich Zucht durch das Gremium „Zuchtausschuss“ koordiniert (siehe Satzung §17).
  2. Der Zuchtausschuss erstellt und pflegt die verpflichtenden Vorgaben für alle Mitglieder: a) Zuchtrichtlinien b) Ausführungsbestimmungen c) Haltung
  3. Der Zuchtausschuss entscheidet über Anträge, die Züchter an die Leitung des Zuchtausschusses stellen. Dazu sendet der Leiter des Zuchtausschusses den Antrag des Mitglieds samt seiner Einschätzung an die Mitglieder des Zuchtausschusses weiter und sammelt die einzelnen Entscheidungen und leitet die Gesamtentscheidung an den Antragsteller (siehe hierzu auch Satzung § 6, Absatz 1 & 2).