Tierschutzgesetz § 11

§1 Grundsatz

Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§2 Tierhaltung

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. Muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen

  2. Darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden

  3. Muss über eine angemessen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Für mehr Informationen folgen Sie dem  Link des Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz oder klicken Sie auf das Bild.