Haltungsrichtlinien

KFND-5-KaZu-001_Haltungsrichtlinien

Die Haltungsrichtlinien sind an die Mindestanforderungen der Katzenhaltung TVT Merkblatt Nr. 43 angelehnt. 

Haltungsrichtlinien

Präambel

Die Haltungsrichtlinien gelten nicht nur für Züchter und Deckkaterhalter, sondern auch für Fördermitglieder. Die Haltungsrichtlinien sind quasi als Ehrenkodex für alle Vereinsmitglieder anzusehen.

 

  • Allgemeines
  1. Die Haltungsrichtlinien sind gemäß § 24 der Satzung Teil der Vereinsordnung.
  2. Die Haltungsrichtlinien als Ergänzung zum jeweils gültigen Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen / Zuchtzulassung sind für alle Mitglieder bindend.
  3. Ein Verstoß kann gemäß Satzung zum Vereinsausschluss führen.

 

  • Lebensraum
  1. Sämtliche Mitglieder der „KATZENFREUNDE NORDDEUTSCHLAND e.V.“ sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaften mit ihren Katzen zu leben. Jedes gehaltene Tier hat einen Anspruch auf einen Lebensraum von ca. 8 m². Da eine Einzelhaltung nicht erwünscht ist, bedeutet dies für die ersten beiden Tiere eine Wohnfläche von 16 m², für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von 8 m² erforderlich.
  2. Ausschließliche Zwinger- bzw. Käfighaltung in jeder Form ist verboten. Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.
  3. Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen.
  4. Bei vorübergehender notwendiger Separierung des Deckkaters oder medizinisch erforderlicher Isolation einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von mindestens 5 m² Grundfläche und mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten, Kuschelhöhlen, Liegeplätzen und Kratzbäumen muss vorhanden sein.
  5. Die Haltung von Katern/Katzen in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen, Gartenhäusern, separaten Gästehäusern o. ä. ist verboten.
  6. (Ausnahme: frei-lebende Katzen, die außer Fütterung keinen Menschenkontakt haben; diese frei-lebenden Katzen dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden und sollten kastriert werden).

 

  • Ernährung, Pflege
  1. Alle Tiere sind artgemäß zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Kätzinnen, Jungtieren und kranken Tieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein.
  2. Sauberkeit hinsichtlich der Katzentoiletten und Futterplätze sowie gute Pflege aller Tiere ist oberstes Gebot.

 

 

 

 

  • Körperliche Eingriffe
  1. Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet werden soll, sind im entsprechenden Alter zu kastrieren. Eine Sterilisation ist nicht ausreichend.
  2. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art, die Amputation von Krallen und das Abfeilen, Abbrechen oder Abknipsen der Zähne sind strikt verboten.
  3. Eine teilweise oder vollständige Amputation von Körperteilen ist nur bei medizinischer Notwendigkeit durch einen Tierarzt (unter Vollnarkose) erlaubt. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand vorzulegen.

 

  • Krankheiten und Todesfälle
  1. Im Falle auftretender Krankheiten muss ein Tierarzt konsultiert und seinen Weisungen Folge geleistet werden.
  2. Infektiöse Krankheiten sind der Geschäftsstelle sofort nach Bekanntwerden zu melden. Danach wird vom Verein gegebenenfalls eine Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Katzenbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist.
  3. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Katzenhalter mit seinen Tieren keine Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln.
  4. Bei unklarer Todesursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie gegeben werden. Der Pathologiebefund ist unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu senden.

 

  • Impfungen, Entwurmung
  1. Für alle Tiere eines Haushaltes wird eine Grundimmunisierung gegen Katzenschnupfen / Katzenseuche vorgeschrieben, die Auffrischungsimpfungen werden empfohlen (Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen nach Vorgabe des jeweiligen Impfstoffherstellers). Ausnahmen von dieser Regelung sind nur aufgrund einer tierärztlichen Bescheinigung möglich.
  2. Zuchttiere, Ausstellungstiere und Tiere mit „Freilauf“ müssen einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenschnupfen/Katzenseuche besitzen (Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen nach Vorgabe des jeweiligen Impfstoffherstellers). Eine Leukose-Impfung wird empfohlen, alternativ kann ein jährlicher Leukose-Bluttest bei der Geschäftsstelle vorgelegt werden.
  3. Alle Impfungen sind durch einen Tierarzt vorzunehmen und zu dokumentieren.
  4. Alle Tiere sind regelmäßig unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Lebenssituation zu entwurmen – mindestens jedoch 1 x jährlich.

 

  • Haltungskontrolle
  1. Die Leitung des Zuchtausschusses oder der Vorstand des Vereins sind berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihnen beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.
  2. Den in § 7, Punkt 1 benannten Personen ist zwischen 9 – 12 Uhr und 15 – 20 Uhr – auch ggf. nur kurzfristig angemeldet – Zutritt zu allen im Haushalt lebenden Katzen zu gestatten.
  3. Über die Begehung ist ein Protokoll anzulegen und an die Geschäftsstelle zu schicken.

 

  • Zuwiderhandlungen
  1. Bei Verstößen gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien wird wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Vorstandes die schriftliche Aufforderung zur Abänderung der festgestellten Missstände innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
  2. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Unabhängig davon behält sich der Vorstand vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
  3. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes oder nochmaligem Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
  4. Bei massiven Verstößen gegen die Haltungsrichtlinien behält sich der Vorstand das Recht auf eine Strafanzeige vor.