Vereinssatzung

KFND-2-VePo-006_Vereinssatzung

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  • Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 13.05.1995 in Hannover gegründete Verein führt den Namen „Katzenfreunde Norddeutschland e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer – 201830 – eingetragen.

Das Symbol des Vereins ist die Japanische Glückskatze „Maneki – Neko“.

Dieses Vereinssymbol darf von den Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Vereinsnamen und seiner Variation, Ableitungen oder Abkürzungen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand genutzt werden.

  1. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Osterode.
  2. Der Verein ist schwerpunktmäßig im norddeutschen Raum tätig.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  • Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung (im Rahmen der Ehrenamtspauschale) erhält, wenn es die Finanzen des Vereins zu lassen. Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem zum Beispiel für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.

Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Hauptziele des Vereins sind die Förderung der seriösen kontrollierten Rassekatzenzucht und die Unterstützung des Katzenschutzes.

Das Verständnis für die Tiere und ihr Wesen sowie ihr Wohlergehen sollen geweckt und gefördert werden.

Tiermisshandlungen und -quälereien sollen verhütet werden. Eine strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person/des Täters kann veranlasst werden.

  1. Im Einzelnen wird der Satzungszweck verwirklicht durch:
  • Artenschutz der echten Wald- bzw. Wildkatzenspezies
  • Schutz aller Haus- und Rassekatzen auf nationaler und internationaler Ebene
  • Verbot und Bekämpfung aller Katzenrassen, die gegen geltende deutsche Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen verstoßen
  • Ausarbeitung und Durchsetzung strenger Zucht- und Haltungsrichtlinien als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz
  • Strenge Überprüfung der Zuchtzwinger, um ein „unkontrolliertes Vermehren“ zu verhindern
  • Erstellung von Ahnentafeln und Führung eines Zuchtbuches;
  • Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses
  • Zuchtverbot sowie Ausschluss und Bekämpfung von Züchtern, die Tierhändler, Versuchslabors oder ähnliche Einrichtungen mit Tieren beliefern
  • Organisation und Durchführung von internationalen Katzenausstellungen mit u.a. folgenden Zielen:
  • Vergleich der Tiere auf möglichst breiter Ebene
  • Beurteilung der Katzen durch international anerkannte Richter Erfahrungsaustausch und Fachgespräche mit anderen Züchtern
  • umfassende Informationsmöglichkeit für die interessierte Öffentlichkeit zum Thema „Katze“
  • Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen bzw. Dachverbänden zwecks Erfahrungsaustauschs in allen Bereichen rund um die Katze
  • Finanzielle Leistungen im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten zur Unterstützung des aktiven Tierschutzes
  • Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen wildlebender Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen Tierschutzorganisationen, um die planlose Vermehrung der Tiere einzudämmen
  • Förderung und Ausbildung von internationalen Zuchtrichtern(-innen)
  • Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Vereinsorgane werden durch diese Satzung und deren Vereinsordnung ausschließlich geregelt.

  • Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben.

Der Verein hat

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Familienmitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller durch Unterschrift die Satzung und die Vereinsordnung als für sich verbindlich an.

Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. Gebühren für den Vertretenen.

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach sachlichen Gesichtspunkten mit einfacher Mehrheit.

Bei Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Er hat dann das Recht, über den Ältestenrat Einspruch innerhalb von 30 Tagen einzulegen.

  1. Die Mitgliedschaft wird erst rechtswirksam, wenn die festgesetzte Aufnahmegebühr und der Beitrag für mindestens das 1. Halbjahr bezahlt sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist.
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, den Ausschluss oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden:
  • wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren für besondere Leistungen seitens des Vereins in Rückstand geraten ist. Der Ausschluss wird erst rechtswirksam, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht worden ist;
  • wenn es massiv gegen die Satzung und die Vereinsordnung verstößt;
  • wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
  1. Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dabei ist auf das Recht der Beschwerde innerhalb von 30 Tagen beim Ältestenrat hinzuweisen
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  3. Unabhängig vom Ausschließungsbeschluss bleibt jedoch die Zahlungsverpflichtung offenstehender Beträge bestehen. Diese werden notfalls eingeklagt.
  • Mitgliedsbeiträge, Gebühren
  1. Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele werden von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Anträge zur Änderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. Januar für das laufende Jahr fällig. Die Mitgliedsbeträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten. Der Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr wird nach Eintrittsmonat berechnet. Ein Splitting des Jahresbeitrages in Halbjahresbeiträge ist auf schriftlichen Antrag möglich.
  4. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen (Zwingerschutz, Erstellung von Ahnentafeln, Titelurkunden pp.) sind entsprechende Gebühren zu zahlen.
  5. Die Gebühren für weitere Leistungen werden vom Vorstand nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erhoben.
  6. Der Verein kann Umlagen erheben, sofern das aus besonderen Anlässen notwendig erscheint. Über die Höhe und Dauer entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Nichtbezahlung von Beiträgen und Gebühren kann gemäß § 5 zum Vereinsausschluss führen.
  8. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Beiträge und Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen. In solchen Fällen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
  • Organe des Vereins

Die Vereinsangelegenheiten werden durch nachstehende Organe wahrgenommen:

  1. Vorstand
  2. Ältestenrat
  3. Zuchtausschuss
  4. Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht insgesamt aus
  2. Vorsitzender
  3. Vorsitzender
  4. Schatzmeister
  5. Schriftführer
  6. Tierschutzbeauftragter
  7. Verschiedene Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  9. Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Aufgaben des Vorstandes
  1. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse selbstständig zu leiten. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an andere Vereinsmitglieder übertragen.
  3. In Angelegenheiten, die die Katzenzucht betreffen, ist der Vorstand gehalten, den Zuchtausschuss an der Beschlussfassung zu beteiligen.
  • Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (gerechnet vom Datum der Wahl an).

In den Jahren mit gerader Zahl:

  • Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Tierschutzbeauftragter

In den Jahren mit ungerader Zahl:

  • Vorsitzender
  • Schatzmeister
  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die volljährig sind und dem Verein mindestens 1 Jahr angehören.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Durch Tod oder andere unvorhersehbare Umstände ausscheidende Vorstandsmitglieder sollen in ihren Funktionen möglichst durch kommissarische Berufung eines Vereinsmitgliedes ersetzt werden. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand.
  4. Der Vorstand bleibt unabhängig von seiner Zusammensetzung in seinen Pflichten und Rechten bis zu einer ordentlichen Neuwahl im Amt.
  • Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  1. Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig abgehalten.
  2. Für die Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen ist der 1. Vorsitzende verantwortlich. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  3. Die Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes können auch im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen erfolgen.
    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
  5. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Ergänzend zu den Vorstandsmitgliedern können der Ältestenrat, der Ausstellungsleiter und weitere Vereinsmitglieder, denen vom Vorstand Aufgaben übertragen worden sind, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teilnehmen.
  • Pflichten und Rechte der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern. Satzung und Vereinsordnung sind von allen Mitgliedern einzuhalten. Sie können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.
  • Ordentliche Mitglieder haben das Zuchtrecht im Verein, d.h. sie können Stammbäume beantragen und eine Zwingerregistrierung vornehmen lassen. Sie dürfen anderen Katzenzuchtvereinen nur als Fördermitglieder angehören. Dort dürfen sie weder Stammbäume beantragen noch eine Zwingerregistrierung vornehmen.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben kein Zuchtrecht im Verein.
  • Eine fördernde Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen oder Personenvereinigungen erworben werden, sofern mit dieser Mitgliedschaft keine dem Verein schädigenden wirtschaftlichen Momente verbunden sind.
  • Familienmitglieder können alle Personen eines Vollmitgliedes werden, die mit dem ordentlichen Mitglied in ehelicher, eheähnlicher oder sonstiger familiärer oder familienähnlicher Gemeinschaft leben.
  • Sie haben kein eigenes Zuchtrecht, können aber das ordentliche Mitglied bei seiner Zucht unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße innerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  1. Alle volljährigen Mitglieder sind ab Aufnahmedatum wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), können jedoch erst nach Ablauf einer einjährigen Mitgliedschaft in den Vorstand des Vereins gewählt werden (passives Wahlrecht).
  2. Namens- und Adressänderungen sind der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes volljährige Mitglied sowie die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
  3. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  4. Die präsente oder virtuelle Mitgliederversammlung soll jährlich, möglichst im 2. Quartal, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen in Schriftform, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Anträge zur Satzungsänderung müssen jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich auf der Geschäftsstelle vorliegen. Die Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
  6. Sonstige Anträge jeder Art für die Mitgliederversammlung müssen wenigstens 7 Tage zuvor bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  7. Den Vorsitz (Versammlungsleitung) in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Dieser hat die Möglichkeit, den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Vorstandes bzw. des Ältestenrates zu delegieren.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ist der 1. Vorsitzende nicht gleichzeitig Versammlungsleiter, so ist das Protokoll zusätzlich auch vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist in ihrer jeweiligen Stärke beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  12. Bei Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 21 der Satzung.
  13. Bei allen Wahlen ist unbegrenzte Wiederwahl möglich, lediglich der Ersatz jeweils eines Kassenprüfers ist zwingend.
  14. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen kann. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt.
  15. Abweichend von der offenen Abstimmung muss auf Antrag eine geheime Wahl durchgeführt werden.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Mitglieder des Ältestenrates
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  • Anträge
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit wenigstens 10-tägiger Frist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

  • Zuchtausschuss
  1. Sitzungen des Zuchtausschusses werden nach Bedarf abgehalten.
  2. Für Ankündigung und Durchführung der Sitzungen des Zuchtausschusses gelten die gleichen Regeln wie bei Vorstandssitzungen.
  3. Der Zuchtausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der Leitung des Zuchtausschusses und bis zu drei weiteren Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand eingesetzt werden. Die Leitung des Zuchtausschusses kann jedes Mitglied außer dem 1. Vorsitzenden übernommen werden.
  4. Die Mitglieder des Zuchtausschusses sollten Züchter sein.
  • Zuständigkeit des Zuchtausschusses
  1. Der Zuchtausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Zuchtberatung und Züchterbetreuung
  • Führung des Zuchtbuches
  • Erstellung von Ahnentafeln
  • Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses
  • Zwingerkontrolle
  • Wurfabnahme und -kontrolle
  • Zusammenarbeit mit dem Vorstand zur Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bei der Katzenzucht
  1. Die genannten Leistungen des Zuchtausschusses gelten nur für Vereinsmitglieder.
  • Kassenprüfer
  1. Die zwei Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer muss jährlich ersetzt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ältestenrat angehören.
  3. Mindestens einmal im Jahr überprüfen sie die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
  4. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
  • Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat soll Vermittler zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sein.
  2. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Vorher erhalten die Betroffenen Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.

Jede belastende Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

  1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu 3 Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Wahl der Ältestenratsmitglieder erfolgt auf unbefristete Zeit.
  3. Neuwahlen erfolgen nur:
  • nach Niederlegung des Amtes eines oder mehrerer Mitglieder des Ältestenrates
  • bei Änderungswünschen der Mitgliederversammlung
  • nach Ausscheiden aus dem Verein eines oder mehrerer Mitglieder des Ältestenrates
  1. Der Ältestenrat kann an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
  • Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover – Tierschutzzentrum sowie dem Tier- und Umweltschutzhof Geißblatt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für das Wohlergehen von Katzen zu verwenden haben.

Nr. 6 und Nr. 7 entfallen

  • Datenschutzerklärung

Speicherung von Daten:

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich

intern nur verarbeitet, wenn sie der Förderung des Vereinszweckes nützlich sind.

Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins (www.kfndev.de) veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Austritt aus dem Verein:

Bei Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre nach dem Austritt aus dem Verein durch den Vorstand aufbewahrt.

  • Sonstige Bestimmungen
  1. Die Aufgaben der jeweiligen aktiven Mitglieder werden in der Geschäftsordnung aufgeführt und sind Teil der Voreinsendung der Katzenfreunde Norddeutschland e.V..
  2. Die Haltungs- und Zuchtrichtlinien und ihre Anlagen sind Teil der Vereinsordnung der Katzenfreunde Norddeutschland e.V.
  3. Sie gehen konform mit der Satzung und dienen als ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
  4. Sie werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss je nach Notwendigkeit unter Beachtung der aktuellen Gesetzesvorlagen und medizinischen Erkenntnisse aktualisiert bzw. ergänzt.
  • Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.05.2003 beschlossen.

Änderung § 8 und §10: Mitgliederversammlung 2008

Änderung § 21 und folgende: Mitgliederversammlung 2010

Änderung § 2 und § 5 und § 6 und § 13: Mitgliederversammlung 2015

Änderung § 1 und § 21: Mitgliederversammlung 2016

Änderung § 1, § 2, § 6, § 8, § 9, § 10, § 12, § 17, § 23: Mitgliederversammlung 2017

Änderung § 22 Mitgliederversammlung 2019

Änderung § 11, §13, § 19 Mitgliederversammlung 2021

Osterode, 01.05.2021

  1. Vorsitzende

Bettina Krauß